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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen

Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vgl. § 56 Abs. 6 LBO).

Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Voraussetzungen

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Abs. 3a und 3b sowie § 246e BauGB.

Ablauf

Nach Eingang des Antrags prüft die Baurechtsbehörde die Unterlagen und fordert gegebenenfalls fehlende Dokumente nach. Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen erfolgt eine sachliche Prüfung des Antrags. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei positivem Bescheid können die geplanten Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen umgesetzt werden.

Fristen

Der Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sollte frühzeitig vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, kann jedoch je nach Komplexität des Antrags variieren.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung

  • einzelfallabhängig weitere Unterlagen:

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält

Gebühren

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 31 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 56 LBO

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Baurechtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der zuständigen Behörde einzureichen und schriftlich zu begründen.

Sonstiges

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung und können zur Zurückweisung führen.

Bei Rückfragen oder zur Klärung von Details zu Ihrem Antrag kann es erforderlich sein, dass die Baurechtsbehörde Sie kontaktiert. Bitte stellen Sie sicher, dass die angegebenen Kontaktinformationen aktuell und korrekt sind.

Erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung dürfen Sie mit der Ausführung der beantragten Maßnahmen beginnen. Die Durchführung von Bauarbeiten ohne gültige Genehmigung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Freigabevermerk

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz

Zugehörige Online-Prozesse

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen auf ViBA-BW
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